Vertrag zur Überlassung der Software CommandX

Präambel

 

Der Lizenzgeber ist Inhaber der Software bzw. Lizenz „CommandX“ inklusive der Untergruppen

„SCENARION“, „GEOMAPS“ und „AAO-Monitor“ (nachfolgend auch „Software“ genannt), einschließlich aller Rechte. Der Lizenznehmer plant die Nutzung dieser Software des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber gewährt daher dem Lizenznehmer auf der Grundlage dieses Vertrages für einen unbegrenzten Zeitraum den Gebrauch der Software.

 

§ 1 - Vertragsgegenstand


Gegenstand dieses Vertrages ist die nicht ausschließliche Überlassung der Software durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer.

 

§ 2 - Vertragslaufzeit


Die Nutzung des Vertragsgegenstandes ist zeitlich unbeschränkt.


§ 3 - Schutz der Software

 

(1) Der Lizenznehmer darf die Software Dritten weder zur Nutzung noch zur Ansicht überlassen. Organe, Arbeitnehmer sowie Rechtsanwälte und Steuerberater des Lizenznehmers sind keine Dritten.

 

(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Der Lizenznehmer wird sämtliche Organe, Mitarbeiter sowie Rechtsanwälte und Steuerberater, die Informationen erhalten, über Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung informieren und sicherstellen, dass auch diese die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten.

 

(3) Der Lizenzgeber darf die Software nur durch besonnene und zuverlässige Organe und Mitarbeiter testen.

 

(4) Der Lizenznehmer ist nicht zur Erstellung von Sicherungskopien berechtigt. Aufzeichnungen

jeglicher Art über die Funktionsweise der Software bzw. über die Software sowie Fotos, Screenshots oder sonstige Dokumentationen über die Software sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Lizenzgebers zulässig.

 

(5) Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich informieren, wenn der Lizenznehmer,

dessen Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden und gegebenenfalls an wen.

 

§ 4 - Vertragsstrafe

 

Wenn der Lizenznehmer selbst, dessen Organe, Mitarbeiter bzw. dessen Berater gegen eine Verpflichtung aus § 3 dieses Vertrages verstoßen, hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für jeden Pflichtverstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für Verstöße gegen § 3 zwischen EUR 50.000 und EUR 100.000. Sie hat in diesem Rahmen billigem Ermessen zu entsprechen. Maßgeblich hierfür sind die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Nachteil des Lizenzgebers und der Grad der Pflichtverletzung und des Verschuldens des Lizenznehmers.

Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruches bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadensersatz angerechnet.

 

§ 5 - Entgelt

 

Die Überlassung der Software durch den Lizenzgeber erfolgt unentgeltlich.


§ 6 - Haftung


(1) Die Haftung des Lizenzgebers ist aufgrund der Unentgeltlichkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Soweit diese Regelung unwirksam sein sollte, ist die Haftung des Lizenzgebers nach den folgenden Absätzen beschränkt.

 

(2) Die Haftung des Lizenzgebers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung,

Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.

 

(3) Der Lizenzgeber haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher

Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine

Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

(4) Soweit der Lizenzgeber gemäß Absatz 3 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lizenzgeber bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von

Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungs- bzw. Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

 

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.

 

(6) Soweit der Lizenzgeber technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese

Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglichen vereinbarten

Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

(7) Die in Absatz 2 bis Absatz 6 getroffenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung und/oder nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen

oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Auch eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist damit nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

 

§ 7 - Sonstiges

 

(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.

 

(2) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.

 

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Regelung.

 

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.

 

(5) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des

Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UNKaufrecht) anzuwenden.

 

(6) Der Erfüllungsort und der ausschließliche Gerichtsstand liegen in Hamburg, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.

 

§ 8 - Datenschutz

 

Unsere Datenschutzbestimmungen können jederzeit unter www.eurocommand.com/datenschutz eingesehen werden.